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Arzt- und ZahnarzthAftungsrecht

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Das Medizinrecht ist eine sehr umfangreiche Querschnittsmaterie aus Zivil-, Straf- und Öffentlichem Recht. Das Arzthaftungsrecht ist nur einer der Bereiche, aber jedenfalls auf Patientenseite derjenige mit der scheinbar höchsten Bedeutung. Die Grundzüge der Arzthaftung gelten auch für die Zahnarzthaftung.

Ich möchte Ihnen gerne kurz darstellen, was geprüft wird:

  • Behandlungsfehler sind Abweichungen des allgemein anerkannten Behandlungsstandarts (good clinical practice) des Behandlungsjahres, die keine sachliche Rechtfertigung haben. Eine etwas geschwollene Definition für das übliche Schlagwort "Ärztepfusch", das heißt schlicht manuell-technisch falsches Vorgehen, das einen gesundheitlichen Schaden gesetzt hat. 
  • Aufklärungsfehler liegen vor, wenn Ihnen eine echte Behandlungsalternative, d.h. eine andere Behandlung in einem anderen Risikolevel verschwiegen wurde, die dann, wenn man die Alternative durchgeführt hätte, das gleiche oder ein besseres outcome gezeigt hätte (Risikoaufklärung). 
  • Gleiches gilt dann, wenn Ihnen eine wirtschaftlich vorteilhaftere Behandlungsalternative mit gleichem oder besserem Endergebnis verschwiegen wurde ("Kostenaufklärung" oder "wirtschafliche Risikoaufklärung"). Es reicht jeweils aus, wenn der Patient einigermassen plausibel darlegen kann, dass er sich bei ordnungsgemässer Aufklärung anders entschieden hätte. 
  • Geprüft werden eventuelle Diagnosefehler, die, wenn sie grob sind, die Beweislast für den Patienten umkehren (nach der Standartregel gilt  § 286 ZPO und derjenige, der von einem anderen etwas will, muss im Vollbeweis beweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen). Umkehr der Beweislast bedeutet also, dass der Arzt nachweisen muss, dass dieselbe beklagte gesundheitliche Folge auch bei genauer Diagnose vorliegen würde - fast unmöglich. 
  • Weiterhin spielen Befunderhebungsfehler eine Rolle, die sich noch gefährlicher für die Ärzteseite auswirken. Befunderhebungsfehler liegen vor, wenn ein Befund nicht erhoben wurde, jedoch erhoben hätte werden sollen und der im Falle der Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt hätte. Bei groben Behandlungsfehlern wird es für Ärzte ganz schlimm, denn dann wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem eingetretenem Schaden und der unterlassenen Befunderhebung automatisch vermutet. Die Abgrenzung von Diagnose- zu Befunderhebungsfehlern ist juristisch bis heute m.E. unerklärt und wird zu keiner befriedigenden Lösung führen, aber das ist nicht Ihr Problem, sondern das der Gerichte. Noch schlimmer: Der Diagnosefehler soll gegenüber dem Befunderhebungswirkung darüber hinaus eine Sperrwirkung entfalten, was und wohin sie reicht, ist ebenfalls völlig unklar. Ich beschäftige mich derzeit rechtstheoretisch damit. Was würden Sie meinen: Wo liegt der Unterschied zwischen Befunderhebung und Diagnoseerhebung? Genau: Total unsicheres Terrain, und die Unsicherheit geht zu Lasten der Patienten- und der Ärzteschaft.
  • Ein Fehler der Verlaufsaufklärung liegt vor, wenn Ihnen gegenüber der Ablauf der Behandlung usw. verharmlosend oder nur ansatzweise erfolgte. Schliesslich kommen auch Fehler im Bereich des 
  • Organisationsverschuldens vor, Stichwort: In einer Behandlungskette führt ein Glied, das nicht funktioniert, zu einem Schaden, der sich letztlich auf das Ergebnis des letzten Gliedes in der Kette widerspiegelt.   

Ganz deutlich: Krankenakten sind eine extrem unbefriedigende Thematik. Sie stellen für mich allerhöchstens eine der denkbaren Möglichkeiten dar, wie sich das Ganze zugetragen haben könnte, kaum mehr. Nicht wenige Ärzte traten an mich heran mit dem Ansinnen "wie schreibe ich denn nun die Akte nochmal von vorne ganz neu, damit es hinten "passt". Selbstverständlich lehnte ich diese Mandate immer sofort ab. Wenn immer ich den Eindruck habe, dass eine Patientenakte in wesentlichen Bereichen gefälscht ist, gelangt eine Kopie von ihr unverzüglich zur Staatsanwaltschaft.