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Berufung im ArzthaFtunsrecht.

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Die Berufung im Arzt- und Zahnarzthaftungsrecht ist mein Spezialgebiet überhaupt. 

Argumente, die in der 1. Instanz nicht vorgetragen wurden, aber eventuell entscheidungserheblich sind, können in der Berufung nur in ganz seltenen Ausnahmefällen noch nachgeschoben werden.

Und es geschieht nicht gerade selten, dass Kollgen eines oder anderes vergessen oder einfach nicht gesehen haben. Nun gilt es, zu prüfen, ob hier noch etwas zu retten ist.

Oder hat sich seit der letzten Verhandlung in der 1. Instanz bis zur Zustellung des Urteils irgendetwas Neues getan, das nicht berücksichtigt werden konnte, aber entscheidungserheblich ist?

Eine exakte Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung lohnt sich auch daraus, dass es unredlich wäre, Sie bei mangelhaften Erfolgsaussichten - warum auch immer diese bestehen - sinnlos in einen jahrelangen Berufungsprozess zu schieben, nur, um Jahre später von dem OLG den Hinweis zu bekommen: "Im Übrigen ist der weitere Vortrag leider verspätet und daher nicht für die Entscheidung zu berücksichtigen". Wir erstellen gerade Inhalte für diese Seite. Um unseren eigenen hohen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden benötigen wir hierfür noch etwas Zeit.

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